Deliktsrecht

Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 BGB ff geregelt. Es regelt die Haftung für unerlaubte Handlungen. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sind § 823 I, § 823 II sowie der § 826 BGB. Das Deliktsrecht gilt für jedermann ist von jedem zu beachten. Es regelt auch, ab wann eine Person deliktsfähig ist vgl. § 828 BGB. Es kommt vor allem dort zum tragen, wenn vertragliche Beziehungen nicht bestehen, es kann jedoch auch nebeneinander zur Anwendung kommen, auch wenn schon eine vertragliche Haftung besteht.

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