Demokratieprinzip

In Art 20 II beschreibt das Deutsche Grundgesetz, was es unter Demokratie versteht. Das Grundgesetz geht im Gesamten von einer mittelbaren repräsentativen Demokratie aus, die durch unmittelbare Wahl des Bundestages ausgeübt wird, der alle anderen Organe mittelbar legitimiert.
 
Nur für bestimmte Einzelfälle, z.B. gem. Art 29 II GG bei der Neugliederung des Bundesgebietes, sind Volksabstimmungen vorgesehen.
 
Gekennzeichnet ist die Demokratie durch Wahlen, Abstimmungen, das Prinzip der Mehrheitsentscheidungen, die politische Gleichheit aller Staatsbürger, die Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Oppositionsfreiheit.