Direkter Verbotsirrtum nach § 17 StGB

Der Verbotsirrtum ist ein Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung. Ein Verbotsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter die Verbotsnorm nicht kennt, er sie für ungültig hält oder sie in der Weise falsch auslegt, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als rechtlich zulässig ansieht. Der Täter irrt also über die Rechtswidrigkeit der Tat in ihrer tatbestandsspezifischen Gestalt. Auf die Kenntnis eines bestimmten verletzten Gesetzes kommt es dabei nicht an. Nach § 17 StGB handelt der Täter nur ohne Schuld, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte. Jedoch stellt die Rechtsprechung sehr hohe Hürden auf. Man müsse sein Gewissen anspannen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt aufsuchen, so dass in der Praxis der Verbotsirrtum oft nicht gegeben ist.