Dissens

Der Dissens ist in den §§ 154f BGB geregelt. Man unterscheidet zwischen dem offenen und dem versteckten Dissens. Ein offener Dissens liegt vor, wenn sich die Parteien über einen Punkt noch nicht geeinigt haben, sie aber grundsätzlich bereit sind einen gegenseitigen Vertrag abzuschließen. Über diesen ist also noch keine Einigung getroffen worden. Das Gesetz stellt eine Vermutung auf, dass im Zweifel dann der Vertrag noch nicht geschlossen wurde. Beim versteckten Dissens hingegen, gehen beide Parteien davon aus, dass sie sich bereits vollständig geeinigt haben, eine vollständige Einigung jedoch in Wirklichkeit noch nicht gegeben ist. Hier sagt das Gesetz, dass der Vertrag gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch so geschlossen hätten.