Einsperren (§ 239 StGB)

Einsperren liegt vor, wenn der Täter das Opfer durch äußere Vorrichtungen in einem umschlossenen Raum festhält, so dass der Betroffene objektiv gehindert ist den Raum zu verlassen, wenn er wollte. Das Einsperren ist also eine Freiheitsberaubung und demnach strafbar. Im Gegensatz dazu, ist das Aussperren nicht tatbestandsmäßig und demnach keine Freiheitsberaubung.