Einsteigen (§ 243 StGB)

Einsteigen in den Raum ist über den Sprachgebrauch hinaus, jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine nicht zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung.

Das heißt, wenn der Dieb in ein Gebäude einsteigt, um etwas zu stehlen, begeht er einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall.