Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit bedeutet nach § 276 II BGB die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus. Für Schadensersatzansprüche braucht man in der Regel ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Täters. Manchmal verlangt das Gesetz sogar grobe Fahrlässigkeit. Diese liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonders groben Maße missachtet worden sind. Sonst reicht in der Regel einfache Fahrlässigkeit jedoch aus.

Auch im Strafrecht ist die Unterscheidung wichtig für eine Bestrafung des Täters, da er für seine Tat vorsätzlich handeln muss. Ansonsten kann er nur nach dem jeweiligen Fahrlässigkeitsdelikt bestraft werden – wenn ein solches denn existiert. Die Strafhöhe ist jedoch wesentlich geringer als bei der Vorsatztat.