Fahruntüchtigkeit

Die Fahruntüchtigkeit spielt im Strafrecht eine Rolle. Die Fahruntüchtigkeit ist Folge eines geistigen oder körperlichen Mangels und beruht nicht auf mangelnde technische Beherrschung des Fahrzeugs oder Ungeschicklichkeit des Fahrzeugführers. Häufig steht dies im Zusammenhang mit Alkohol oder anderen Drogen.

Es wird unterschieden zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit. Die absolute Fahruntüchtigkeit wird ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (bei Radfahrern 1,6 Promille) angenommen. Die Fahruntüchtigkeit wird hier unwiderleglich vermutet, auch wenn manche Alkoholiker erst ab einem bestimmten Pegel aufhören zu zittern und sich „normal“ verhalten können. Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist strafbar (§§ 315c, 316 Strafgesetzbuch, StGB) und führt in der Regel auch zum Verlust des Kaskoversicherungsschutzes. Die relative Fahruntüchtigkeit nimmt man ab 0,3 bis eben unter 1,1 Promille an. Sie ist strafbar, soweit Ausfallerscheinungen erkennbar sind (lallende Sprache, schwankender Gang, Fahren in Schlangenlinien, Verkehrsverstöße).