Festnahmerecht

Das Festnahmerecht ist in § 127 StPO geregelt. Es besagt, dass jedermann (wichtig, nicht nur die Polizei) befugt ist, eine Person auf frischer Tat betroffen ist und wenn die Person der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Hierbei ist umstritten, ob der Täter wirklich die Straftat begangen haben muss oder ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen muss, somit ob ein Verdachtsgrad genügt. Das Festnahmerecht berechtigt grundsätzlich nicht zu erheblichen Körperverletzungen, um beispielsweise den Dieb zu stellen, vielmehr sind hierdurch nur Verletzungen erlaubt die üblicherweise bei Festnahmen auftreten gerechtfertigt Dies sind etwa blaue Flecken an den Armen, wenn die Person umklammert wird.