Beim Gefälligkeitsverhältnis handelt es sich um ein Verhältnis zwischen Personen in denen eine nicht geschuldete Leistung erbracht wird. Dies wird dadurch deutlich, dass sich die Parteien nicht rechtlich binden wollen. Es fehlt am so genannten Rechtsbindungswillen. Die Leistung erfolgt lediglich aus freundschaftlichen, gesellschaftlichen oder moralischen Gründen.
Im Einzelfall kann es schwierig sein herauszufinden, was die Parteien wirklich wollten. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn es um die Haftungsfrage geht, da hier viel davon abhängt, ob der Schädiger nach Vertragsrecht haftet.