Gesamtschuld

Als Gesamtschuld bezeichnet man mehrere Schuldner eines Gläubigers aus demselben Rechtsverhältnis. Geregelt ist die Gesamtschuld in den §§ 420 ff BGB. Der Gläubiger kann von jedem einzelnen Schuldner die ganze Leistung komplett oder nur teilweise verlangen. Jedoch natürlich nur in der Höhe des Geschuldeten. Befriedigt ein Schuldner den Gläubiger, geht anteilig der Anspruch auf ihn über und er kann um Innenverhältnis Regress nehmen. Die Gesamtschuld dann durch Gesetz oder durch Vertrag entstehen.