Gesamthandsgemeinschaft

Als Gesamthandsgemeinschaft wird eine Sonderform des Miteigentums mehrerer Personen an einer Sache bezeichnet. Sie wird nur in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen gebildet.

Beispiele hierfür sind die Miterbengemeinschaft, Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft; rechtsfähiger Verein), sowie die eheliche Gütergemeinschaft. Bei der Gesamthandsgemeinschaft ist jeder am Ganzen berechtigt, also Eigentümer der ganzen Sache, jeweils jedoch beschränkt durch die Mitberechtigung des anderen.