Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person selbst oder durch einen Vertreter wirksam vorzunehmen. Die gesetzliche Regelung ist in den §§ 104 ff BGB enthalten. Es werden drei verschiedene Stadien der Geschäftsfähigkeit unterschieden. Zunächst ist hier die Geschäftsunfähigkeit zu nennen. Hierunter fallen alle Kinder vor der Vollendung des siebten Lebensjahres sowie alle Personen, die sich in einem der freien Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Dies ist in § 105 BGB geregelt. Dann kommt die zweite Gruppe der beschränkt Geschäftsfähigen. Hierunter fallen alle Personen, die zwischen sieben und achtzehn Jahre alt sind. Zuletzt kommen dann die Personen, die voll geschäftsfähig sind. Dies sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und weder geschäftsunfähig noch beschränkt geschäftsfähig sind.
Die Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind nichtig. Einzige Ausnahme bildet der § 105 a BGB, wonach Geschäfte des täglichen Lebens als wirksam gelten. Streng genommen sind die Willenserklärungen trotzdem nichtig, man fingiert lediglich ihre Wirksamkeit. Der beschränkt Geschäftsfähige kann alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft oder zumindest nach h.M. neutral sind. Schließt der Minderjährige dennoch ein rechtlich nachteilhaftes Rechtsgeschäft ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ab, wird dieses zunächst schwebend unwirksam. Die Eltern können dann das Geschäft genehmigen oder die Zustimmung verweigern.