Geschäftsgrundlage

Unter der Geschäftsgrundlage sind Umstände zu verstehen, die bei Abschluss eines Vertrages nach den gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder dem anderen Teil erkennbar gewordenen und nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei, dass sie nicht ausdrücklich Gegenstand der Vereinbarung geworden sind (subjektive Geschäftsgrundlage). Geregelt ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB. Jedoch ist zu beachten, dass nur diejenigen Risiken zu einer Geschäftsgrundlage werden können, die nicht durch Vertrag oder Gesetz einer Partei schon aufgebürdet sind. Man spricht von einer Störung der Geschäftsgrundlage, wenn sich wesentliche Vorstellungen der Parteien, die dem Vertrag zugrunde liegen, als falsch herausstellen oder sich Umstände, die zur Vertragsgrundlage geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern. Kann nach der Störung einem Vertragsteil das Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden, kann er die Anpassung des Vertrages an die tatsächlichen Verhältnisse verlangen.