Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird auch oft nur BGB-Gesellschaft genannt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 705 ff BGB. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Der Gesellschaftsvertrag kann auch unbewusst ohne Einhaltung einer bestimmten Form geschlossen werden. Dies gilt nur nicht, wenn der Beitrag eines Gesellschafters eine formbedürftige Übertragung erfordert (Einbringung eines Grundstücks). Nach heute h.M. ist die Außen-GbR partei- und rechtsfähig. Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu (§709 BGB). Das Gesellschaftsvermögen setzt sich zum Bespiel aus den Beiträgen der Gesellschafter, den durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenstände, den Gegenständen und die zum Ersatz für zerstörtes Gesellschaftsvermögen erworben werden zusammen. Die Gesellschafter haften grundsätzlich als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht nur für das Gesellschaftsvermögen, sondern auch für ihr Privatvermögen. Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erfordert einen Titel gegen die Gesellschaft.