Die Grundfreiheiten der Europäischen Union sind im EGV niedergelegte Freiheitsrechte. Sie sollen Grenzen zwischen den einzelnen Staaten überwinden und so zu einem einheitlichen Europa beitragen. Sie konkretisieren vor allem das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 12 EGV) und das Recht aller Unionsbürger auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (Art. 18 EGV).
Als die „vier“ Grundfreiheiten werden die Warenverkehrsfreiheit (Art. 23 – 31 EGV), die Personenverkehrsfreiheit (Art. 39 – 48 EGV), die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 – 55 EGV) und die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 – 60 EGV) bezeichnet. Die Freiheiten sind direkt in jedem Mitgliedsstaat anwendbar. Die Bürger haben einen direkten Anspruch auf ihre Umsetzung.
Interessant ist, dass das EG-Recht nicht die „Inländerdiskrimierung“ erfasst. Die Grundfreiheiten sind nur auf zwischenstaatliche (grenzüberschreitende) Sachverhalte anwendbar.