Die Besonderheit gegenüber § 932 BGB besteht darin, dass man nach § 366 HGB Eigentum auch an beweglichen Sachen, die von einem Kaufmann, der die Sache im Rahmen seines Geschäfts veräußert, aber nicht zur Veräußerung berechtigt ist, erwerben kann. Der Veräußerer muss hierbei Kaufmann sein. Der gute Glaube des Erwerbers bezieht sich nicht auf die Eigentümerstellung des Veräußerers (wie bei § 932 ff BGB). Vielmehr wird nach § 366 HGB das Vertrauen auf die Verfügungsbefugnis geschützt. 366 Abs. 3 HGB weitet zudem den Gutglaubensschutz – außerhalb des Eigentums – auch auf den Erwerb der im HGB enthaltenen gesetzlichen Pfandrechte aus.