Handelsrecht

Das Recht ist speziell für Kaufleute und Personengesellschaften. Es regelt ihre Rechte und Pflichten. Als Handelsrecht im engeren Sinne wird dabei nur das Recht des Handelsstands (Erstes Buch des HGB), die Vorschriften über die Handelsbücher (Drittes Buch des HGB) und das Recht der Handelsgeschäfte (Viertes Buch des HGB) bezeichnet. Das HGB modifiziert zum Teil die Vorschriften des BGB. Dies macht es deshalb, weil unter Kaufleuten andere Formen des Geschäftsablaufes herrschen. Einige wichtige Prinzipien sind z.B. die zügige Geschäftsabwicklung (unverzügliche Mängelrüge gemäß §§ 377, 378 HGB), die Rechtsklarheit, Publizität und erhöhter Vertrauensschutz (§§ 5, 15, 366 HGB), die stärkere Bindung an Gebräuche und Gepflogenheiten und verstärkte Selbstverantwortung des Handelnden nach § 348 HGB. Im Übrigen gilt auch hier das BGB.