Handlungsbegriff

Der Handlungsbegriff ist wesentlich für die Beantwortung der Frage, wann ein menschliches Verhalten strafbar ist. Darum wird Handlung als jedes menschliche, willensgetragene, nach außen gerichtete Verhalten bezeichnet. Eine Handlung kann entweder in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Ein Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn es vom Willen gesteuert ist. Die sonstigen Voraussetzungen sind in der Strafrechtswissenschaft umstritten. Es existieren mehrere Theorien darüber, was unter einer Handlung zu verstehen ist. Im Ergebnis unterscheiden sich die Theorien nur minimal voneinander. Keine Handlung im strafrechtlichen Sinne sind z.B. Naturereignisse, tierisches Verhalten (es sei denn, ein Mensch steuert das Tier), Gedanken, Wünsche, Absichten, Verhalten im Zustand der Bewusstlosigkeit oder im Schlaf, Reflexe und Fälle von vis absoluta, das heißt Fälle in denen jemand infolge fremder Gewalteinwirkung keinen Einfluss auf sein Verhalten hat. Sehr wohl unter den Handlungsbegriff fallen jedoch, die Affekt- und Kurzschlusshandlungen.