Handlungsvollmacht

Hierunter versteht man jede Vollmacht eine Kaufmannes die keine Prokura ist. Gesetzlich normiert ist sie im § 54 HGB. Sie wird nach den allgemeinen Vorschriften über die Vollmachterteilung nach § 164 ff BGB erteilt. Sie kann auch konkludent erfolgen. Sie erlischt durch einfachen Widerruf oder durch Beendigung des Geschäftsbetriebes. Es gibt drei Arten der Vollmacht.

  1. Die Generalhandlungsvollmacht Sie deckt alle branchentypischen Geschäfte ab, die zum gewöhnlichen Betrieb gehören. Nicht dazu gehören Privatangelegenheiten und Prinzipalgeschäfte für den Geschäftsherrn
  2. Die Gattungshandlungsvollmacht Sie berechtigt zur Vornahme bestimmter Geschäftsarten (z. B. Kauf oder Verkauf).
  3. Die Spezialhandlungsvollmacht Sie gilt nur für die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte.

In diesem Zusammenhang ist § 56 HGB zu beachten, der eine Handlungsvollmacht des Ladenangestellten für gewöhnliche Verkäufe im Sinne aller mit einem Kaufvertragsabschluss zusammenhängender Handlungen und Empfangnahmen, also für die Entgegennahme von Sachen und Willenserklärungen im Laden oder offenen Warenlager fingiert.

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