Hauptleistungspflichten

Sie sind der Grund weshalb der Vertrag geschlossen wurde. Es werden zwei Arten von Pflichten bei einem Schuldverhältnis unterschieden. Zum einen bestehen die Leistungspflichten (§ 241 Absatz 1, BGB) und zum anderen die Verhaltenspflichten (§ 241 Absatz 2, BGB). Die Leistungspflichten (Primärpflichten) lassen sich wiederum aufteilen in Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten. Die Hauptleistungspflichten sind die von den Parteien verabredeten wesentlichen Vertragsleistungen. Entscheidend ist immer der Parteiwille, der gegebenenfalls ermittelt werden muss. Bei gegenseitigen Verträgen, wie zum Beispiel dem Kaufvertrag, stehen die jeweiligen Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma). Das heißt, jede Partei hat die betreffende Pflicht nur übernommen, um von der anderen dafür die entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Beispiele für Hauptleistungspflichten sind beim Kaufvertrag die Zahlung des Kaufpreises (auf Seiten des Käufers) und die Übergabepflicht (und Übereignung der Sache) auf Seiten des Verkäufers. Zu unterscheiden sind die Hauptleistungspflichten von den Nebenleistungspflichten. Sie dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflichten.