Hemmung der Verjährung

Von einer Hemmung spricht man, wenn die Verjährungszeit unterbrochen wird und nach dieser Zeit wieder weiter läuft. Der gehemmte Zeitraum wird in die Verjährungszeit nicht mit einberechnet. Nach § 209 BGB ruht die Verjährungszeit. Die §§ 203-208 BGB regeln die gesetzlichen Voraussetzungen, wann eine Hemmung eintritt. Beispiele für eine Hemmung der Verjährung sind schwebende Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über das Bestehen eines Anspruchs, die Rechtsverfolgung (Klage, Mahnverfahren, Aufrechnung im Prozess, vorläufiger Rechtsschutz), die Vereinbarung eines Stillhalteabkommens zwischen Gläubiger und Schuldner (Stundung) oder aber die Hinderung der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt. Nach § 204 BGB endet die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Verfahrensbeendigung. Die Hemmungsregelungen sind nach § 53 VwVfG auch auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis anwendbar, wenn nichts Spezielleres geregelt ist.