Hypothek

Die Hypothek ist ein Sicherungsmittel von Forderungen. Die Hypothek belastet ein Grundstück. Aus ihr wird eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück bezahlt. Das wird als Belastung des Grundstücks bezeichnet. Die Zahlung erfolgt an denjenigen der ein Recht aus der Forderung hat. Die Hypothek besteht, im Gegensatz zur Grundschuld, nur in der Höhe der zu sichernden Forderung und hängt aufgrund ihrer Akzessorietät von der Forderung ab. Die Hypothek ist in den §§ 1113 ff BGB geregelt. Die Geldforderung muss bestimmt genug sein. Jedoch kann die Forderung auch bedingt sein oder erst in Zukunft entstehen. Das belastete Grundstück haftet dinglich, dass heißt der Eigentümer ist zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet. Dies regelt § 1147 BGB. Die Hypothek kann als eine Sicherungshypothek oder als eine Verkehrshypothek bestellt werden. Eine Hypothek entsteht durch Einigung zwischen dem Forderungsgläubiger und dem Grundstückseigentümer und Eintragung in das Grundbuch. Die Eintragung des Grundbuches muss enthalten, den Namen des Gläubigers, den Betrag der Forderung sowie Angaben über Zinsen. Die Hypothek kann auch auf Dritte übertragen werden. Dies geschieht durch Abtretung der Forderung, die die Hypothek dann mitzieht. Zu beachten ist hier der § 1154 BGB. Dieser verlangt, dass zur Abtretung der Forderung die Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich ist.