Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Da AGBs immer öfter vorkommen und immer mehr probiert wird, Rechte in ihnen zu verstecken, ist es wichtig, dass sie auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin überprüft werden. Dies geschieht nach den §§ 307-309 BGB. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind, sind sie nur wirksam, wenn sie nicht nach § 309, § 308 BGB (spezielle Klauselverbote) oder gegen die Generalklausel aus § 307 BGB verstoßen. Als Jurist prüft man immer zuerst den § 309 BGB, da hier Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit normiert sind, während in § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit geschrieben stehen (hier bedarf Feststellung der Unwirksamkeit eine richterliche Wertung). Nach der Generalklausel sind Bestimmungen dann unwirksam, wenn sie einseitig und unberechtigt nur die Interessen des wirtschaftlich Stärkeren berücksichtigen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt beispielsweise vor, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.