Innengesellschaft

Die Innengesellschaft ist eine Form der GbR, bei der sich mehrere Personen zusammengeschlossen haben, jedoch nach dem Inhalt ihrer vertraglichen Vereinbarung nicht nach außen als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Im Rechtsverkehr tritt nur ein Gesellschafter im eigenen Namen auf, der jedoch im Innenverhältnis für die Gesellschaft tätig wird. Die Gesellschaft muss aber nicht geheim gehalten werden. Entscheidendes Kriterium ist lediglich in wessen Namen der Handelnde auftritt. Ein deutliches Zeichen für eine Innengesellschaft ist daher, wenn ein Vermögen fehlt, das allein der Gesellschaft zuzuschreiben ist. Eine Innengesellschaft kann auch konkludent geschlossen werden. Beispiele für eine Innengesellschaft sind Arbeitsgemeinschaften im Bauwesen (ARGE), Stille Gesellschaften, Gemeinschaftspraxen, Nutzungsgemeinschaften und Bauherrengemeinschaften. Auch können Eheleute eine sogenannte Ehegatteninnengesellschaft gründen, um bewusst das Vermögen eines Familienangehörigen zu fördern.