Innenbereich

Hierbei handelt es sich um einen Begriff des Bauplanungsrechtes. Es ist der Ortsteil im Gemeindegebiet, der im Zusammenhang bebaut ist. Das Gegenstück bildet der Außenbereich. Liegt für den entsprechenden Innenbereich kein Bebauungsplan vor, ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Auch darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Anderenfalls besteht kein Recht auf eine Baugenehmigung. Eine Ausnahme ist nur nach § 31 BauGB zulässig. Manchmal ist streitig, wo der Innenbereich aufhört und der Außenbereich anfängt. Solange eine Satzung nicht ergangen ist, endet der Innenbereich unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze unmittelbar hinter dem letzten Haus des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Maßgeblich sind dabei allein die tatsächlich vorhandenen Gebäude, nicht die Gebäude, die erst genehmigt sind. Das Art und Maß der baulichen Nutzung regelt die BauNVO. Dies gilt gemäß § 34 II BauGB auch im unbeplanten Innenbereich. Liegt hingegen ein qualifizierter Bebauungsplan vor, braucht sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einzufügen, solange es den Bestimmungen des Plans entspricht.

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