Insolvenz

Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Früher sprach man vom Konkurs. Wenn der Schuldner Zahlungsunfähig ist, wird auf seinen Antrag oder auf Antrag von mehreren Gläubigern das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet. Zweck des Verfahrens ist festzustellen, wie hoch das verbliebene Vermögen des Schuldners ist und ob eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger möglich ist. Es ist zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren zu unterscheiden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in drei Stufen untergliedert. Zunächst besteht die Möglichkeit sich außergerichtlich, das heißt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einigen. Dann folgt das Schuldenbereinigungsverfahren mit gerichtlicher Hilfe auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes und danach schließt sich das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren (mit möglicher Restschuldbefreiung) an. Das Regelinsolvenzverfahren wird jedoch nur auf Antrag eröffnet, der jedoch auch formlos möglich ist. Der Insolvenzantrag des Schuldners ist gesetzlich nicht geregelt. Er ist somit grundsätzlich formlos möglich. An den Insolvenzantrag des Gläubigers werden hingegen bestimmte Voraussetzungen gestellt. Diese sind in § 14 InSO geregelt. Danach ist ein Antrag nur zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Für diesen Antrag muss ein Insolvenzgrund vorliegen. Insolvenzgründe sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung. Das Insolvenzgericht prüft einen entsprechenden Antrag und kann diesen mangels Vorliegens eines Insolvenzgrundes zurückweisen, ihn mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Vermögensmasse zurückweisen oder das Insolvenzverfahren eröffnen. Die schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann zur Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung führen. Diese sind in den §§ 283 ff StGB geregelt.