Darunter versteht man eine zweckgebundene Organisation der durch den Gesetzgeber eigene Rechtspersönlichkeit verliehen wurde. Die Rechtsordnung selbst kennt zwei Arten von Personen. Einmal die natürlichen und die juristischen Personen. Von der Gesamthandsgemeinschaft, die auch Träger von eigenen Rechten sein kann, unterscheidet sich eine juristische Person dadurch, dass sie darüber hinaus ein selbstständiges Rechtssubjekt ist, das nicht durch seine Mitglieder, sondern durch eine eigene Organe vertreten wird. Verpflichtungen und Forderungen werden nur gegenüber der juristischen Person begründet. Die einzelnen Mitglieder sind nicht Vertragspartner. Die Gründung einer juristischen Person ist immer nur in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form möglich. Juristische Personen existieren sowohl in privatrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Form. Grundform der juristischen Person bildet der Verein. Dieser ist in § 21 ff BGB geregelt. Weitere juristische Personen sind Stiftungen, Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften. Als juristische Personen des öffentlichen Rechtes existieren die Anstalten, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Bund, Länder, Gemeinden) und die Stiftungen. Nach Art. 19 Abs. 3 GG sind Grundrechte auf inländische juristische Personen anwendbar, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie Anwendung finden. Der Rechtsverkehr behandelt juristische und private Personen gleich. Beide können Rechte haben und verklagt werden. Ausgenommen sind lediglich höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie Eheschließung oder Testamentserrichtung. Auch können juristische Personen nach deutschem Recht sich selbst nicht strafbar machen. Strafbar macht sich aber gegebenenfalls der Vorstand. Jedoch ist eine Ahndung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz möglich.