Kalkulationsirrtum

Der Kalkulationsirrtum ist ein Irrtum der aus einer Berechnung folgt. Auch wird für ihn die Bezeichnung Berechnungsirrtum verwendet. So handelt es sich beispielsweise um einen Kalkulationsirrtum, wenn eine Baufirma Angebote abgibt und dabei von viel zu niedrigen Stundenlöhnen ausgeht oder die Ausgaben für Materialien vergisst mit einzuberechnen. Die Rechtsfolge beim Kalkulationsirrtum ist umstritten. Dabei wird zwischen dem offenen und dem internen Kalkulationsirrtum unterschieden. Während die einen beim offenen Kalkulationsirrtum eine Anfechtung zulassen wollen, ist der BGH hier recht hart und verweigert dem Irrenden eine Anfechtung. Beim internen Kalkulationsirrtum wurde die Berechnung dem Empfänger nicht offen gelegt, es handelt sich somit um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Eine Anfechtung muss ausscheiden. Das Risiko trägt auch hier der Irrende. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Gegner den Irrtum bemerkt hat. Unter Umständen ergibt sich aber aus c.i.c. ein Pflicht des Gegners den Irrenden auf die falsche Berechnung hinzuweisen oder es kann ihm unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt sein, das Angebot anzunehmen.

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