Unter Absehen von Strafe versteht man den Verzicht auf das Verhängen einer Strafe gegen einen Täter trotz feststehender Schuld. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn bei Fällen geringer Schuld den Täter selbst so schwere Folgen getroffen haben, dass er dadurch schon genug gestraft ist oder im Fall des Täter-Opfer-Ausgleichs bzw. Schadenswiedergutmachung. In beiden Fällen ist jedoch Voraussetzung, dass gegen den Täter nicht mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt worden wäre. Bei verschiedenen Delikten ist das Absehen von Strafe darüber hinaus zulässig, wenn der Täter in tätiger Reue aus freien Stücken die Handlung aufgibt oder eine Strafverfolgung ermöglicht. Entsprechende Regelungen existieren für Hochverrat, strafbare Agententätigkeiten, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Uneidlicher Falschaussage und Meineid, Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Brandstiftung, schwere Brandstiftung oder besonders schwere Brandstiftung, weitere gemeingefährliche Straftaten wie Explosions- und Strahlungsverbrechen, Verkehrsstraftaten und Umweltstraftaten. In einigen Fällen ist ein Absehen von Strafe vorgesehen, wenn den Täter nur ein geringer Schuldvorwurf trifft, etwa bei provozierendem Verhalten des Opfers. Wird von einer Bestrafung abgesehen, wird der Täter für straffrei erklärt. Er ist dann nicht vorbestraft.