Dieses Recht ist nicht im BGB definiert bzw. überhaupt niedergeschrieben. Der Bundesgerichtshof definiert das Anwartschaftsrecht wie folgt:
Von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts, müssen schon so viele Erfordernisse erfüllt sein, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstören kann. Oft wird es auch als Wesensgleiches Minus zum Vollrecht beschrieben. Ein schönes Beispiel hierfür, ist der Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt, bei dem der Käufer die Kaufsache in Raten abbezahlt. Hier erlangt der Käufer mit der Zahlung jeder Rate ein Stück mehr vom Vollrecht, bis er irgendwann alle Raten abbezahlt hat und sich sein Anwartschaftsrecht in das Vollrecht umwandelt.