Aufrechnung

Die Aufrechnung ist ein genau wie die Anfechtung ein Gestaltungsrecht. Mit ihr bewirkt man die Aufhebung einer Forderung, das heißt es erlöschen die Ansprüche aus dem Schuldverhältnis, soweit sie sich gegenüberstehen. Sie ist in den §§ 387-396 BGB geregelt. Eine Aufrechnungslage ist Voraussetzung für die Aufrechnung. Diese liegt vor, wenn beide Forderungen gleichartig sind und im Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen denselben Personen stehen. Auch muss die Gegenforderung fällig sein und eine sie darf nicht ausgeschlossen worden sein.

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