Oft besteht für den Betroffenen eines vollzogenen Verwaltungsaktes, wenn diesem dadurch ein Schaden entstanden ist, ein Anspruch gegen die Behörde auf dessen Beseitigung. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
– geschützte Rechtsgüter müssen betroffen sein
– die Beeinträchtigung muss kausal auf das behördliche Handeln zurückzuführen sein
– die Beeinträchtigung muss ihrerseits rechtswidrig gewesen sein
– die Beseitigung muss in dem konkreten Einzelfall der Behörde auch zumutbar und möglich sein
Es besteht die Möglichkeit, dass der Folgenbeseitigungsanspruch per Leistungsklage selbständig eingeklagt werden kann, sofern die tatsächliche Herstellung des vor dem Vollzug vorhandenen Zustandes begehrt wird.