Grundsätzlich können Verträge mündlich geschlossen werden. Das Gesetz schreibt jedoch bei bestimmten Willenserklärungen eine bestimmte Form vor. Das Gesetz kennt folgende Formvorschriften:
- Schriftform (§ 126 BGB)
- elektronische Form (§ 126a BGB)
- Textform (§ 126b BGB)
- notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
- öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)
Diese Formvorschriften trifft das Gesetz nicht willkürlich, vielmehr verfolgt es bestimmte Zwecke, wie z.B. die Warnfunktion. Hier soll vor überschnellen Entscheidungen gewarnt werden. Ebenso soll die Beratungsfunktion, die zur Sicherung einer Beratung der Beteiligten führen soll gewahrt bleiben. Weitere Funktionen sind die Beweis- und die Kontrollfunktion.