Geregelt ist die Geschäftsführung (GoA) ohne Auftrag in den §§ 677 ff BGB. Die GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis. Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn der Geschäftsführer (Handelnder) ein Geschäft für den Geschäftsherrn übernimmt ohne von ihm dazu beauftragt worden zu sein. Geschäft ist hier weit zu verstehen, so dass auch rein tatsächliche Handlungen ein Geschäft darstellen (Herbeirufen eines Arztes). Das Geschäft muss fremd sein. Das heißt, es muss im Interessenkreis und Pflichtenkreis eines anderen stehen, wobei das „auch-fremde-Geschäft“ ebenfalls anerkannt ist. Hierunter versteht man das Handeln für einen anderen, obwohl man selber auch ein eigenes Interesse an dem Geschäft hat. Der Geschäftsführer muss mit Fremdgeschäftsführungswillen das Geschäft besorgen. Geht er davon aus, dass er lediglich sein eigenes Geschäft besorgt, liegt keine GoA vor. Der Geschäftsführer hat aber einen Entschädigungsanspruch gegen den Geschäftsherrn, wenn sein Geschäft im Interesse des Geschäftsherrn lag.