Bei einer Schenkung kann das Geschenkte unter Umständen zurückgefordert werden, wenn der Beschenkte groben Undank zeigt (§530 BGB). Dies setzt zunächst eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen voraus, die eine tadelnswerte auf Undankbarkeit deutende Gesinnung des Beschenkten offenbart. Die Verfehlung muss jedoch vorsätzlich geschehen sein. Was genau darunter zu verstehen ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Beispiele hierfür sind körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige oder ehewidriges Verhalten, insbesondere Ehebruch.