Bedeutet im deutschen “ im Zweifel für den Angeklagten“. Dieser Grundsatz ist im Strafrecht verankert. Er besagt, dass im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden muss, wenn sich eine Tatsache nicht restlos aufklären lässt. Demnach muss die Schuld zweifelsfrei bewiesen sein, damit ein Angeklagter verurteilt werden darf. Ist ein Richter nicht von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt, ist eine Verurteilung ausgeschlossen. Interessanterweise ist dieser Grundsatz nicht im Strafgesetzbuch oder in der Strafprozessordnung normiert. Man leitet ihn aus dem Rechtsstaatsprinzip ab. Dieser Grundsatz gilt im materiellen Strafrecht uneingeschränkt. Er gilt auch für die Frage, ob auf den Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden ist. „In dubio pro reo“ findet keine Anwendung auf rein prozessuale Fragen, wie etwa das Bestehen der Verhandlungsfähigkeit, das Recht zur Zeugnisverweigerung oder das Vorliegen eines Beweisverbots.