Hierunter sind alle Medien zu verstehen, wie z.B. Schriften, Filme und Computerprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Wichtig ist, dass diese Medien nur geeignet sein müssen, ein wissenschaftlicher Nachweis ist nicht zu führen. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) – ehemals Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften – legt fest, welche Werke als jugendgefährdend einzustufen sind. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist eine Bundesoberbehörde und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untergeordnet. Die einzelnen Befugnisse sind in den §§ 17-25 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) geregelt. Die Behörde ist weisungsunabhängig und arbeitet selbstständig. Dies ist deshalb der Fall, damit die Behörde neutral arbeiten kann. Aufgabe der Prüfstelle ist es zwischen dem Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) und dem Recht auf Freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) abzuwägen. Letztere hat ihre Schranken in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend. Medien die verrohend wirken, insbesondere sexuell anstößig sind oder rassistische Inhalte haben, werden in die Liste jugendgefährdender Medien – den so genannten Index – aufgenommen. Nur Personen ab 18. Jahren dürfen diese Medien dann erwerben. Die Behörde wird selbst jedoch nur auf Antrag oder Anregung tätig, was jedoch in der Praxis öfter vorkommt als man zunächst vielleicht glauben würde. Antragsberechtigt sind vor allem die Jugendämter. Die Streichung aus der Liste können auch der Urheber, der Anbieter oder der Inhaber der Nutzungsrechte beantragen. Anträge führen stets zu Prüfungsverfahren durch die BPjM, bei Anregungen liegt es im Ermessen der Prüfstelle, ob sie tätig wird. Gegen Entscheidungen der Behörde ist der Gang vor das Verwaltungsgericht zulässig.