Nach dem Duden ist ein Kartell ein „Zusammenschluss von Unternehmen, die rechtlich u. wirtschaftlich weitgehend selbstständig bleiben, aber durch Preisabsprachen o. Ä. den Wettbewerb ausschalten“
Das deutsche Recht regelt die Zulässigkeit von Kartellen in den §§ 1-3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Wenn von einem Kartell gesprochen wird, müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein.
Es muss eine Art Zusammenschluss zwischen mindestens 2 Unternehmen stattgefunden haben. Diese Vereinbarung zwischen den Unternehmen kann durch Vertrag oder durch ein „gentleman agreement“ geschehen. Die Unternehmen müssen darüber hinaus im Wettbewerb stehen. Unternehmen stehen miteinander im Wettbewerb, wenn sie auf der gleichen Wirtschaftsstufe tätig sind (horizontaler Wettbewerb). Die Vereinbarung muss eine abgestimmte Verhaltensweise beinhalten und darauf abzielen eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken oder zu bezwecken. Das deutsche Recht verbietet Kartelle. In § 1 GWB steht, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen unwirksam sind, wenn sie den Wettbewerb bei der Herstellung oder dem Handel von Waren oder Dienstleistungen beinträchtigen können. Ausnahmen regelt das Gesetz selbst. Das Kartellrecht wird von sogenannten Kartellbehörden überwacht. Um Kartellbehörden handelt es sich beim Bundeskartellamt, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, bei den jeweiligen Landeskartellämtern und beim Wettbewerbskommissariat der Europäischen Union (zuständig bei EU-grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen). Die weit wichtigste Kartellbehörde ist jedoch das Bundeskartellamt, das in den meisten Fällen zuständig ist. Es wacht sogar über Achtung von europarechtlichen Kartellvorschriften (Art. 81 und 82 EGV). Dies jedoch nur soweit die Europäische Kommission kein förmliches Verfahren eingeleitet hat (§ 50 GWB). Wenn ein Sachverhalt nur ein einzelnes Bundesland betrifft, dann ist die jeweilige Landesbehörde zuständig. Die Kartellbehörde hat durchaus weitreichende Kompetenzen. Die Kartellbehörde kann von Unternehmen bzw. Unternehmern Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Dies ist im § 59 GWB geregelt. Weiterhin ist die Behörde berechtigt Gegenstände, die eine Beweiseignung haben, nach § 58 GWB, zu beschlagnahmen. Ebenso kann sie Auskünfte über die Satzung, über die Beschlüsse sowie über Anzahl und Namen der Mitglieder verlangen, für die diese Beschlüsse bestimmt sind.