Gewährleistung

Die Gewährleistung ist die gesetzliche Pflicht des Schuldners für die Mangelfreiheit einer Sache einzustehen. Der Schuldner ist verpflichtet die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu liefern. Dabei kommt es auf die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang nach § 446 BGB an. Liegt ein Sachmangel vor, stehen dem Verbraucher die Rechte aus § 437 (für das Kaufrecht) BGB zu. Dies sind z.B. Nachbesserung oder Nachlieferung, Schadensersatz, Rücktritt und Minderung. Gesetzlich besteht lediglich dann keine Haftungspflicht, wenn der Gläubiger den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, es sei denn, dass der Schuldner den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie für die Leistung übernommen hat (§442 BGB). Grundsätzlich kann man vertraglich auch abweichendes vereinbaren. Nur im Verbrauchsgüterkauf ist dies aufgrund des § 475 nicht möglich. Die Gewährleistungsrechte verjähren grundsätzlich in zwei Jahren, es sei denn es handelt sich um ein Bauwerke oder um einen der Fälle des § 438 I Nr.1. BGB.