Gewaltbegriff

Der Gewaltbegriff im deutschen Recht ist seit langem umstritten. Anfangs wurde der Begriff rein körperlich verstanden. Dann wandelte sich der Begriff bis hin zu einem rein psychischen Gewaltbegriff, so dass auch passive Demonstranten plötzlich Gewalt anwendeten, wenn sie nur sitzen blieben anstatt sich zu entfernen. Dem hat das Bundesverfassungsgericht eine Absage erteilt und ausgeführt, dass eine derartige Aufweichung des Gewaltbegriffes gegen das Bestimmtheitsgebot im Strafrecht verstoße. Vielmehr bedarf Gewalt auch einer aktiven Form. Rein passives Sitzen reicht dazu nicht aus. Demnach wird heute Gewalt als körperlich oder psychisch wirkenden Zwang, der durch Kraft oder sonstiges Verhalten ausgeübt wird, bezeichnet. Durch diesen Zwang wird die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufgehoben oder beeinträchtigt. Es werden grundsätzlich zwei Erscheinungsformen von Gewalt unterschieden. Zum einen die „vis absoluta“. Sie liegt dann vor, wenn die Willensbildung des Opfers ausgeschaltet wird und damit die Willensbetätigung des Opfers unmöglich gemacht wird. Zum anderen die „vis compulsiva“. Sie dient dazu einen bestimmten Willen beim Opfer herbeizurufen. Durch die Gewaltanwendung soll der Wille des Opfers gebeugt werden. Der Gewaltbegriff findet sich unter anderem in Straftatbeständen Nötigung, Raub oder räuberischer Erpressung.