Gewaltenteilung

Die Gewaltenteilung ist ein Grundsatz unserer Demokratie. Es wird zwischen drei Gewalten unterschieden: Der Legislative, der Judikative und der Exekutive.

Die legislative Gewalt ist die gesetzgebende Gewalt. Die Exekutive ist die gesetzausführende Gewalt. Die Judikative schließlich ist die überwachende Gewalt. Das Gewaltenteilungsprinzip ist in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in Art. 20 des Grundgesetzes (GG) verankert. Sinn der Gewaltenteilung ist es, eine Machtbeschränkung der einzelnen Bereiche zu haben. Die Gewalten sollen sich gegenseitig überwachen und auf die Einhaltung der Kompetenzen drängen. Jedoch ist es nur ein Prinzip, so dass immer wieder Durchbrechungen vorkommen. So sitzen z.B. in der Regel die Minister, die Teil der Exekutive sind, ebenfalls im Bundestag, obwohl dieser die legislative Gewalt darstellt. Auch kann das Bundesverfassungsgericht Gesetze aufheben und greift somit auch in die Kompetenz der Legislative ein. Der Gedanke der Gewaltenteilung wurde bereits im 17. Jahrhundert von dem englischen Rechtsphilosophen John Locke entwickelt. Später formulierte der Franzose Montesquieu erstmals die klassische Dreiteilung. Als politisches Programm verkündet wurde die Gewaltenteilung erstmals in der Unabhängigkeitserklärung der USA im Jahre 1776.

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