Es kann vorkommen (und kommt in der Realität auch öfter vor), dass Verwaltungsakte an formellen Fehlern leiden. Um die Verwaltungspraxis nicht unnötig in die Länge zu ziehen, besteht für die Behörde die Möglichkeit bestimmte Fehler zu heilen. So kann ein effektiver Rechtsschutz erreicht werden. Eine Heilung kann aber nur in Betracht kommen, wenn der Verwaltungsakt nicht nach § 44 BVwVfG nichtig ist. Verfahrens- und Formfehler können bis zum Abschluss des mündlichen Verfahrens, einschließlich Rechtsmittelverfahren, geheilt werden. Es besteht sogar die Möglichkeit, dass der Vorsitzende oder der Berichterstatter der Behörde eine Frist von drei Monaten zur Heilung eines Form- oder Verfahrensfehlers einräumt. Nach § 46 BVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht deshalb begehrt werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.