Man spricht vom Insichgeschäft, wenn eine Person ein Geschäft mit sich selber schließt. Es ist im deutschen Recht nicht vorgesehen, dass jemand Rechte und Pflichten gegen sich selber begründen kann. Im Rahmen der Stellvertretung ist aber denkbar, dass eine Person im Namen eines Dritten als Stellvertreter mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt.
Als Beispiel für ein Insichgeschäft ist hier der Geschäftsführer einer GmbH zu nennen, der mit sich selber Geschäfte abschließt. Formal handelt nur eine Personen, Rechte und Pflichten sollen aber für verschiedene Personen begründet werden. Nach § 181 BGB sind Insichgeschäfte grundsätzlich unzulässig. Diese Regelung gilt für das gesamte Zivilrecht. Das BGB selbst kennt jedoch ein paar Ausnahmen. So ist es zum Beispiel nach § 1009 Absatz 2 BGB möglich, ein im Miteigentum stehenden Grundstücks zu belasten. Auch schränkt die Rechtsprechung den § 181 BGB teleologisch ein, wenn die Rechtsgeschäfte für den Vertretenen ausschließlich einen rechtlichen Vorteil bilden. Das Verbot des § 181 BGB kann auch nicht durch Untervertretung umgangen werden. Wer ein Insichgeschäft vornimmt, handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht, so dass das Insichgeschäft zunächst nur schwebend unwirksam ist und durch den oder die Vertretenen genehmigt werden kann (§ 177 Absatz 1 BGB). Jedoch ist es möglich dem Vertreter das Insichgeschäft vorab schon zu gestatten. Die Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB kann in einer Vollmacht enthalten sein und ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) möglich.