Eine Sache ist dann abhanden gekommen, wenn sie dem unmittelbaren Besitzer unfreiwillig verlustig wird. Dies ist wichtig für einen eventuellen gutgläubigen Erwerb. Denn an abhanden gekommenen Sachen ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich! Zu beachten ist noch der § 935 II BGB, wonach dies auf Geld, Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden, keine Anwendung findet.