Adoptionsvermittlung

Die Vermittlung von Adoptivkindern wird als Jugendhilfe verstanden und ist laut Adoptionsvermittlungsgesetz den Jugendämtern, den Landesjugendämtern und freien Wohlfahrtsverbänden gestattet, wobei letztere als Adoptionsvermittlungsstellen staatlich anerkannt worden sein müssen. Ein Kind darf frühestens acht Wochen nach der Geburt von seinen Eltern offiziell zur Adoption freigegeben werden. Mit dem Ziel einer späteren Adoption kann ein Neugeborenes aber schon im Alter von wenigen Tagen zur „Adoptionspflege“ in eine neue Familie gelangen. Kinder ab dem vierzehnten Lebensjahr müssen einer geplanten Adoption selbst zustimmen. Für jüngere Kinder haben die jeweiligen gesetzlichen Vertreter ihr Einverständnis zu erklären. Dies sind immer beide leiblichen Elternteile, selbst wenn sie nicht Inhaber des Sorgerechts sind. Die Einwilligung ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären und bedarf der notariellen Beurkundung. Ist das Einverständnis erteilt, so ruhen die elterliche Sorge und auch das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind, das Jugendamt wird Vormund. Wenn die leiblichen Eltern nicht dazu in der Lage sind, ihr Kind zu versorgen, sie die Freigabe zur Adoption aber nicht gewähren wollen, so kann das Vormundschaftsgericht ihre Zustimmung ersetzen.

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