Setzen Ehegatten ein gemeinsames Testament auf, in welchem sie sich gegenseitig als Erben und für den Fall des Ablebens des überlebenden Ehegatten einen Dritten als Folgeerben einsetzen, dann ist das ein so genanntes Berliner Testament. Dieses kann verschiedene Ausgestaltungen haben: zum einen können der überlebende Ehegatte Vor- und der Dritte Nacherbe sein. Dann muss der Vorerbe so gut wie möglich die Erbschaft für den Nacherben erhalten. Zum anderen gibt es die Möglichkeit der Voll- und Schlusserbfolge. Dabei erbt der überlebende Ehegatte so, dass er mit der Erbschaft nach Belieben verfahren kann. Nur das bei seinem Tod noch vorhandene Schlusserbe geht dann auf den Schlusserben über. Die gesetzliche Regelung über das Berliner Testament findet sich in § 2269 BGB.