Schriftvergleich

Hierunter versteht man forensische Schriftvergleichsgutachten. Diese haben einen hohen Beweiswert und sind nicht mit der Graphologie zu verwechseln. Voraussetzung für die Erstellung von forensischen Schriftvergleichsgutachten sind Vergleichsschriftproben. Hierdurch kann etwa die Echtheit / Urheberschaft o.ä. von Dokumenten verifiziert werden. Erforderlich ist die Vorlage des Originals. Sehr gute Kopien sind nur ausnahmsweise ausreichend.

Scheidungsrecht

Das Ehescheidungsrecht umfasst alle rechtlichen Normen, die die Ehescheidung und der damit verbundenen Folgen für die sich scheidenden Ehegatten regeln. So bestimmt das Gesetz, dass eine Ehescheidung erst nach der Zerrüttung einer Ehe durch ein Gericht erfolgen darf. Eine Zerrüttung wird dann unweigerlich angenommen, wenn die Ehepartner bereits seit einem Jahr getrennt leben. Nach einer Ehescheidung entstehen dann Unterhaltsansprüche des Ehegatten, der finanziell schlechter gestellt ist als der andere.

Schaden

Ein Schaden ist jeder unfreiwillige Verlust an rechtlich geschützten Gütern (Regelmäßig: unfreiwillige Vermögensopfer) Im Gegensatz zur Aufwendung, die freiwillige Vermögensopfer meint.

Sammelklagen

Haben mehrere Personen ein und denselben Anspruch gegen eine andere natürliche oder juristische Person, dann können die Anspruchsberechtigten sich zusammentun und gemeinsam gerichtlich gegen den Anspruchsgläubiger vorgehen. Denkbar ist das, wenn eine Eigentümergemeinschaft gegen den Grundbesitzer etwas erreichen wollen oder Aktionäre, die alle von einem Anbieter Aktien erworben haben, damit aber betrogen worden sind. Dieser Zusammenschluss von Anspruchstellern, die gemeinsam eine Klage anstrengen, erhebt eine so genannte Sammelklage.

Sachenrecht

Das Sachenrecht ist dasjenige Gebiet des Bürgerlichen Rechts, das die Rechtsverhältnisse an Sachen betrifft. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Demnach klärt das Sachenrecht das Eigentum und den Besitz an körperlichen Gegenständen. Gesetzlich normiert ist es im 3. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches, in den §§ 854 bis 1296.

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