Gütertrennung

Die Gütertrennung ist derjenige Güterstand, bei dem die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten wie zwischen Nichtverheirateten ausgestaltet sind. Das Bedeutet, dass jeder seine eigenen Konten weiterführt und seinen Lebensunterhalt weitestgehend von seinem eigenen Einkommen und Vermögen bestreitet. Im Falle einer Trennung käme es dann auch nicht zu einem Ausgleich. Jeder behält sein eigenes Vermögen und zahlt an den anderen nichts aus.

Gütergemeinschaft

Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form des ehelichen Güterstandes der nur durch Ehevertrag entstehen kann. Das Entscheidende bei der Gütergemeinschaft ist, dass mit Abschluss des Vertrages kraft Gesetzes das gesamte vorhandene Vermögen des Mannes und der Frau gemeinschaftliches Vermögen und Eigentum beider Ehegatten wird, sogenanntes Gesamtgut. Ausnahmen bildet nur das sogenannte Sondergut. Das sind Gegenstände die nicht übertragen werden können, wie z.B. unpfändbare Unterhaltsansprüche und das sogenannte Vorbehaltsgut (Gegenstände, die im Ehevertrag ausdrücklich vom Gesamtgut ausgenommen wurden). Die einzelnen Vermögensmassen bleiben im Eigentum des jeweiligen Ehegatten, so dass diesbezüglich nach einer Scheidung kein Ausgleich stattfindet. Die Gütergemeinschaft muss notariell beurkundet werden.

Grundstücksrecht

Das Grundstücksrecht steht dem Immobilienrecht gleich. Es regelt Rechte, die aus Grundstücken und ihren Bestandteilen hervorgehen. Es beinhaltet den Erweb und die Veräußerung von Grundstücken, den Besitz und das Eigentum daran sowie die Möglichkeit der Belastung des Grundstücks zu bestimmten Zwecken. Das Immobilienrecht ist ein Teilgebiet des Sachenrechts und in den §§ 873 bis 1203 BGB enthalten.

Grundstück

Beim Grundstück handelt es um einen eingegrenzten Teil der Erdoberfläche der im Grundbuch vermerkt ist. Das Grundstück ist logischerweise keine bewegliche Sache. Um juristisch als Grundstück erfasst zu werden, ist allein entscheidend, dass eine Fläche katastermäßig vermessen und als Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Wichtig ist, dass zum Grundstück nach § 94 BGB auch die von ihm nicht getrennten wesentlichen Bestandteile gehören, soweit sie nicht so genannte Scheinbestandteile sind (§ 95 BGB). Werden die beweglichen Sachen jedoch dauerhaft getrennt, können diese natürlich auch separat veräußert werden. An Grundstücken können bestimmte Rechte bestehen (Grundstücksrechte). Dazu gehören z.B. Eigentum, beschränkt dingliche Rechte und grundstücksgleiche Rechte.

Grundschuldrecht

Ebenso wie die Hypothek ist auch die Grundschuld ein zu den Grundpfandrechten gehörendes, beschränkt dingliches Grundstücksrecht, welches der Sicherung einer Geldforderung dient. Das Grundschuldrecht findet sich in den §§ 1191 bis 1198 BGB und regelt ebenso wie das Hypothekenrecht für die Hypothek den Inhalt, die Ausgestaltungen und die Folgen der Grundschuldbestellung. Zumeist sind hier die Vorschriften über die Hypothek entsprechend anwendbar.

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