Gemeinschaftliches Testament

Jeder Bürger ab 16 Jahren (vgl. §2229 BGB) kann ein Testament errichten. Nun kann es aber sein, dass Eheleute oder eingetragene Lebenspartner zusammen ein Testament errichten wollen. Dies regeln die §§ 2265 ff BGB. Vorraussetzung hierfür ist, dass jeder Partner eine letztwillige Verfügung treffen will und das ein gemeinsamer Wille vorhanden ist ein Testament zu errichten. Es ist nicht notwendig, dass die letztwilligen Verfügungen zeitgleich von den Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnern verfasst wurden und dass die Verfügungen in einer Urkunde enthalten sind.

Gemeingebrauch

Bestimmte Sachen sind für die Allgemeinheit bestimmt. Dies können z. B. Straßen und Wege sein. Jeder kann diese Sachen benutzen ohne vorher eine behördliche Erlaubnis einzuholen. Wichtig hierbei ist, dass die Sachen ihrer Bestimmung nach benutzt werden müssen. Bei der Straße wäre dies zur Fortbewegung, aber auch der ruhende Verkehr zählt hierzu. Jedoch fällt etwa der Zeitungsverkäufer nicht mehr unter der üblichen Widmung der Straße, vielmehr bedarf er zum Verkauf eine Sondernutzungserlaubnis. Erlaubt ist aber der so genannte kommunikative Gemeingebrauch, da es üblich ist sich auf der Straße mit anderen zu unterhalten.

Gemäldedetektiv

Gemäldedetektive (auch Kunstdetektive / Kunstermittler genannt, vgl. http://www.gemäldedetektiv.de) ermitteln abhanden gekommene Kunstwerke, um diese den rechtmäßigen Eigentümern / deren Erben zu beschaffen.
 

Umgekehrt gibt es auch die Fälle, dass ein langjähriger gutgläubiger Besitzer des Kunstwerks zur Rückgabe an die alten Besitzer zwar generell bereit ist, aber -aufgrund der oft unklaren Rechts- und Sachlage (eine Ersitzung ist zumindest denkbar, auch kann bei jahrzehntelangem Besitz eine gewisse Legitimation nicht abgesprochen werden) zumindest eine Entschädigung wünscht. Da ein solches Vorgehen oft als Erpressung ausgelegt wird, muss hier mit viel Fingerspitzengefühl und anwaltlicher Begleitung vorgegangen werden. Häufig handelt es sich um Kunst, die während der Kriegswirren abhanden kam. Dabei muss es nicht zwangsläufig um Raubkunst gehen.
 

Alternativ führen Gemäldedetektive auch vor Erwerbsvorgängen für die Erwerber oder Auktionshäuser Recherchen über die Legitimation der Verkäuferseite durch.
 

Werden Kunstermittler eingeschaltet, handelt es sich meist um Kunstgegenstände im mindestens deutlich siebenstelligem Wertbereich.
 

Die Aktivität der Kunstdetektive kann politische Dimensionen erreichen, wenn etwa über die Rückgabe von Gemälden getagt wird, die während der Zeit des Nationalsozialismus enteignet wurden. Eine Rolle spielen dabei auch seinerzeit als „entartet“ beschlagnahmte Kunstwerke. Hier kooperieren die Kunstdetektive mit Rechtsanwaltskanzleien, welche häufig mit dieser meist international ausgerichteten Aktivität zu tun haben (z.B. RA Paul Vogel, www.vogellaw.de).

Aber auch mit Kunsthistorikern arbeiten die Gemäldedetektive eng zusammen. Weiter haben die Kunstdetektive Kontakt zu Chemikern, Schriftgutachtern, Physikern, Papierherstellern etc.

Die Kunstfahnder / Kunstdetektive beschäftigen sich häufig mit dem Zusammentragen von Belegen zur Klärung von Eigentumsverhältnissen, was -je nach Werthaltigkeit des Kunstwerkes- siebenstellige Kosten verursachen kann. Mit diesen Belegen ausgestattet werden dann die entspr. anwaltlichen Spezialisten bestückt, um die Rückgabe / Restitution durchzusetzen.

Bzgl. gestohlener Kunstwerke wird auch über das Art Loss Register (private Datenbank zur Recherche entwendeter Kunstwerke) oder Interpol recherchiert. Wichtiger ist oft die mobile Technologie, wonach per Handybild etwa auch während einer laufenden Auktion über einen Zentralserver per Bildauswertung ein Kunstwerk als gestohlen erkannt werden kann.

Als Kunstdetektiv wurde u.a. Clemens Toussaint medial bekannt. Herr Toussaint ist Kunsthistoriker und arbeitet im Restitutionsbereich.

Bei der täglichen Ermittlungsarbeit dürfte entspr. Bekanntheitsgrad jedoch nicht von Vorteil sein, bzgl. näherer Details zur Aktivität der Kunstermittler wird auf www.gemäldedetektiv.de verwiesen.

Aufgrund der hohen Ermittlungskosten betragen die Erfolgshonorare der Kunstdetektive oftmals 50 Prozent des Wertes des Kunstwerks.

Geldwäsche

Wegen Geldwäsche (in Österreich und der Schweiz als Geldwäscherei bezeichnet) wird bestraft, wer vermögenswerte Sachen und Rechte, die aus einem Verbrechen oder einem Vergehen stammen, die gewerbsmäßig oder vom Mitglied einer zur Begehung solcher Taten verbundenen Bande begangen worden sind, verbirgt oder deren Herkunft verschleiert. Das „gewaschene“ Geld stammt entweder aus illegalen Aktivitäten, oder dient deren Finanzierung. Häufig steht dies im Zusammenhang mit Tätigkeiten wie Waffenhandel, Drogenhandel, bzw. in Deutschland auch Steuerhinterziehung.

Geldstrafe

Die Geldstrafe ist neben der Freiheitsstrafe die zweite Hauptstrafe im deutschen Strafrecht. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet. Die Höhe der einzelnen Tagessätze bestimmt das Gericht anhand der Einkommensverhältnisse des Täters. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt. Über einer Strafe von 90 Tagessätzen gilt man als vorbestraft.

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